Rechtliches

Häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen waren lange Zeit ein gesell­schaftliches Tabu: Was innerhalb der Partnerschaftsbeziehung und der Familie geschah, wurde als Privatsache angesehen.

Diese Sichtweise hat sich in den letzten beiden Jahrzehnten verändert; zahlreiche rechtliche Änderungen auf Bundes- und kantonaler Ebene zeigen einen Wechsel in der Haltung der Gesellschaft zu häuslicher Gewalt.

Mit dem Opferhilfegesetz (OHG) wurden 1993 die Grundlagen zur Hilfe für Opfer von Straftaten geschaffen. Das OHG verpflichtet alle Kantone, Anlauf- und Beratungsstellen für Opfer, demnach auch für Opfer von häuslicher Gewalt, einzurichten.

Wer Gewalt anwendet, macht sich strafbar. Seit dem 1. April 2004 gelten Gewalthandlungen in Ehe und Partnerschaft als Offizialdelikte. Sie werden also von Amtes wegen – auch ohne Antrag des/der Gewaltbetroffenen – als Delikte verfolgt und sanktioniert.

Im Zivilgesetzbuch ZGB ist seit dem 1. Juli 2007 eine Gewaltschutznorm in Kraft. Zum Schutz vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann sich die betroffene Person an das Zivilgericht wenden und beispielsweise ein Annäherungs- und Kontaktverbot verlangen. Darüber hinaus haben die Schweizer Kantone weitere Massnahmen gegen häusliche Gewalt gesetz­lich verankert. So führten die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt 2006 bzw. 2007 die polizeiliche Wegweisung als Schutzmassnahme ein.

Das bedeutet, dass die Polizei die gewaltausübende Person für die Dauer von mindestens 12 Tagen aus einer gemeinsamen Wohnung wegweisen und zusätzlich ein Kontaktverbot verfügen kann, wenn die Bedrohung und Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. Die gewaltbetroffene Person kann beim Zivilgericht eine Verlängerung der Wegweisung beantra­gen. Werden Kinder und Jugendliche Zeugen oder Opfer häuslicher Gewalt, so macht die Polizei eine Gefährdungsmeldung an die zuständige Kindesschutz-Behörde.

Weiterführende Informationen

www.ebg.admin.ch