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Rechtliche Grundlagen

Rechtlicher Rahmen zu häuslicher Gewalt in der Schweiz

Häusliche Gewalt ist kein privates Problem, sondern eine strafbare Handlung. In verschiedenen kantonalen und nationalen Gesetzen sind Schutz- und Unterstützungsmöglichkeiten für gewaltbetroffene Personen und ihren Kindern festgehalten.

Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB)

Die strafbaren Handlungen sind im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) klar definiert. Das Strafrecht unterscheidet zwischen Antrags- und Offizialdelikten. Dabei handelt es sich um eine juristische Beurteilung, die nichts über die Schwere der Folgen bei der betroffenen Person aussagt. Ein grosser Teil der Straftaten im Rahmen häuslicher Gewalt sind Offizialdelikte. Das bedeutet, dass sie von Amtes wegen verfolgt werden, sobald die Polizei Kenntnis davon hat. Bei Antragsdelikten muss die betroffene Person innerhalb von drei Monaten einen Strafantrag bei der Polizei stellen, damit ein Verfahren eingeleitet wird.

Strafgesetzbuch (StGB)

Opferhilfegesetz (OHG)

Gemäss Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) hat ein Opfer einer Gewalttat Anspruch auf:

  • Kostenlose Beratung
  • Besondere Rechte im Strafverfahren
  • Unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf finanzielle Hilfe wie beispielsweise Termine bei einer Anwält*in oder einer Therapeut*in sowie Sicherheitskosten.

Die Straftat muss in der Schweiz begangen worden sein oder das Opfer muss zum Zeitpunkt der Straftat Wohnsitz in der Schweiz gehabt haben. Das Erstatten einer Anzeige wird nicht verlangt. Alle Gespräche sind vertraulich und können anonym erfolgen.

Gewaltbetroffene können sich an eine Beratungsstelle ihrer Wahl wenden. Im Raum Basel gibt es die Opferhilfe beider Basel:

Opferhilfe beider Basel

Von häuslicher Gewalt betroffene Frauen haben das Recht, im Frauenhaus ihres Kantons Schutz zu erhalten. Die Finanzierung für die ersten 35 Tage ist gedeckt, danach kann je nach Einkommen eine Eigenbeteiligung von max. CHF 20.– pro Tag anfallen.
 
Opferhilfegesetz (OHG)
Frauenhausgesetz Basel-Landschaft
 

Zivilgesetzbuch (ZGB)

Die Polizei hat die Möglichkeit, zur Deeskalierung eine erwachsene Person für einen gesetzlich definierten Zeitraum aus der Wohnung zu verweisen und jegliche Kontaktaufnahme oder Annährung zu verbieten, wenn diese Person die/den Ehe- oder Lebensparter*in gefährdet oder bedroht. Innerhalb 10-tägiger Frist hat die gewaltbetroffene Person die Möglichkeit, zivilrechtliche Schutzmassnahmen beim entsprechenden kantonalen Zivilgericht zu beantragen. Bis zum Entscheid des Zivilgerichts bleibt die polizeiliche Wegweisung bestehen.

Seit dem 1. Juli 2007 enthält das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) eine Gewaltschutznorm. Diese ermöglicht es gewaltbetroffenen Personen, sich bei Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen an das Zivilgericht zu wenden und Schutzmassnahmen wie ein Annäherungs- oder Kontaktverbot zu verlangen.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
Zivilgesetzbuch Basel-Stadt
Zivilgesetzbuch Basel-Landschaft
 

Härtefallregelung für Migrantinnen

Der Artikel 50 des Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) regelt, wann eine ausländische Person ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz nach Auflösung der Ehe oder Partnerschaft behalten kann. Wenn jemand seinen Aufenthaltstitel durch Ehe (z. B. Familiennachzug) erhalten hat, verliert er diesen nicht automatisch, wenn die Beziehung endet (Scheidung oder Trennung). Art. 50 AIG legt fest, unter welchen Bedingungen das Aufenthaltsrecht weiterbesteht.

Bei einer Trennung verliert man die Aufenthaltsbewilligung nicht, wenn wichtige Gründe vorliegen, z. B.:

  • Häusliche Gewalt
  • Zwangsheirat
  • Schwierige Wiedereingliederung im Herkunftsland

Das nennt man einen persönlichen Härtefall. Jeder Fall wird einzeln geprüft.

Istanbul-Konvention

Die Istanbul-Konvention ist ein Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Frauen und Mädchen vor allen Formen von Gewalt sowie zur Bekämpfung häuslicher Gewalt. Gemäss dieser ist Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt eine Menschenrechtsverletzung. Sie wurde 2011 verabschiedet und trat in der Schweiz am 1. April 2018 in Kraft.

Das Abkommen verpflichtet die Vertragsstaaten, in vier zentralen Handlungsfeldern aktiv zu werden und damit die folgenden Ziele zu verfolgen:

  • Gewaltprävention: Durch gezielte Sensibilisierungskampagnen wird häuslicher Gewalt vorgebeugt und Gewalttaten vermindert.
  • Schutz und Unterstützung: Betroffene Personen erhalten durch Fachstellen angemessene Unterstützung.
  • Strafverfolgung: Gewaltstraftaten werden verfolgt und Täter:innen werden zur Verantwortung gezogen.
  • Koordination und Zusammenarbeit: Durch eine koordinierte Zusammenarbeit zwischen Polizei, Justiz, Sozialdiensten und weiteren relevanten Fachstellen sowie durch den Einbezug der Zivilgesellschaft wird häusliche Gewalt bekämpft und Prävention geleistet.

Für die Umsetzung der Istanbul-Konvention in der Schweiz ist das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) als nationale Koordinationsstelle verantwortlich. Mit dem Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Istanbul-Konvention haben Bund, Kantone und Gemeinden im Jahr 2022 konkrete Massnahmen definiert, um den Schutz vor Gewalt nachhaltig zu stärken und bestehende Unterstützungsstrukturen weiterzuentwickeln.

Istanbul-Konvention